Für die
Personenmitgliedschaft im ÖFT gelten
bis zu deren bereits beschlossener Abschaffung
per 31.12.2010 die folgenden Bestimmungen:
01.
Personenmitglieder des ÖFT sind Mitglieder der den Landesfachverbänden für
Turnen angeschlossenen Vereine, soweit sie ihren Bei-tritt zum
ÖFT erklärt haben
oder von ihrem
Verein oder über den Landesfachverband
für Turnen
dem ÖFT als
Personenmitglied gemeldet wurden.
.
02.
Außerordentliche
Personenmitglieder des ÖFT sind
Personen, die ihren Beitritt
zum ÖFT erklärt haben, aber kein Mitglied eines
der den
Landesfachverbänden für
Turnen angeschlossenen Vereines sind.
.
03.
Die
Anmeldung zur ÖFT-Personenmitgliedschaft und zur
Außerordendlichen ÖFT-
03.
Personenmitgliedschaft kann
online bzw. mittels per Briefpost, Fax
oder Email an die
03.
ÖFT-Zentrale übersandten und
unterschriebenen
Anmeldeformulars erfolgen. Eine
03.
Anmeldung ist gültig, wenn sie
zumindest den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum,
03.
die Postadresse sowie den
Turnverein des neuen Mitglieds enthält (bei Außerordent-
03.
lichen Personenmitgliedern
entfällt die Vereinsangabe).
.
04.
ÖFT-Mitglieder erklären sich mit
ihrer Anmeldung einverstanden, dass ihre Daten
04.
EDV-mäßig
erfasst und im Sinne der Förderung des Turnens an Dritte weiter
04.
gegeben
werden können.
.
05.
Der
Beginn der
Mitgliedschaft der Personenmitglieder erfolgt mit der Abgabe der
05.
vom Verein bestätigten
Beitrittserklärung zum ÖFT oder mit ihrer Meldung durch ihren
05.
Verein
oder ihren Landesfachverband für Turnen an den ÖFT, sobald diese Meldung
05.
vom ÖFT bestätigt worden ist.
.
06.
Die
Bestätigung der Mitgliedschaft seitens des ÖFT erfolgt, nachdem
ein gültiges
06.
Anmeldeformular und der für das
laufende Verbandsjahr vorgeschriebene Mitgliedsbei-
06.
trag beim ÖFT eingetroffen sind.
.
07.
Der
Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr beträgt für Personenmitglieder
EUR 15,- und
07.
für Außerordentliche
Personenmitglieder EUR 30,-. Dieser Mitgliedsbeitrag kann durch
07.
Überweisung auf das ÖFT-Konto bei
der BAWAG, BLZ 14000, Kto.Nr. 05410 671 320
07.
bezahlt werden. Ebenfalls
möglich ist es, dem ÖFT einen Abbuchungsauftrag für den
07.
Mitgliedsbeitrag zu erteilen. Weiters möglich ist es,
den Mitgliedsbeitrag gegen Erhalt
07.
einer Bestätigung bar einzuzahlen.
.
08.
Die Dauer der Mitgliedschaft im ÖFT
ist begrenzt bis soätestens zum 31.12.2010.
.
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