Die Vorteile Die Partner Anmeldung Bedingungen
.ÖFT-Personenmitgliedsordnung

Für die Personenmitgliedschaft im ÖFT gelten
bis zu deren bereits beschlossener Abschaffung
per 31.12.2010 die folgenden Bestimmungen
:


01. Personenmitglieder des ÖFT sind Mitglieder der den Landesfachverbänden für
     Turnen angeschlossenen Vereine, soweit sie ihren Bei-
tritt zum ÖFT erklärt haben
     oder von ihrem Verein oder über den Landesfachverband
für Turnen dem ÖFT als
     Personenmitglied gemeldet wurden.
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02.
Außerordentliche Personenmitglieder des ÖFT sind Personen, die ihren Beitritt
     zum ÖFT erklärt haben, aber kein Mitglied eines der den
Landesfachverbänden für
     Turnen angeschlossenen Vereines sind.
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03. Die Anmeldung zur ÖFT-Personenmitgliedschaft und zur Außerordendlichen ÖFT-
03. Personenmitgliedschaft kann online bzw. mittels per Briefpost, Fax oder Email an die
03. ÖFT-Zentrale übersandten und unterschriebenen Anmeldeformulars erfolgen. Eine
03. Anmeldung ist gültig, wenn sie zumindest den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum,
03. die Postadresse sowie den Turnverein des neuen Mitglieds enthält (bei Außerordent-
03. lichen Personenmitgliedern entfällt die Vereinsangabe).
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04. ÖFT-Mitglieder erklären sich mit ihrer Anmeldung einverstanden, dass ihre Daten
04. EDV-mäßig erfasst und im Sinne der Förderung des Turnens an Dritte weiter
04. gegeben werden können.

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05. Der Beginn der Mitgliedschaft der Personenmitglieder erfolgt mit der Abgabe der
05. vom Verein bestätigten Beitrittserklärung zum ÖFT oder mit ihrer Meldung durch ihren
05. Verein oder ihren Landesfachverband für Turnen an den ÖFT, sobald diese Meldung
05. vom ÖFT bestätigt worden ist.
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06. Die Bestätigung der Mitgliedschaft seitens des ÖFT erfolgt, nachdem ein gültiges
06. Anmeldeformular und der für das laufende Verbandsjahr vorgeschriebene Mitgliedsbei-
06. trag beim ÖFT eingetroffen sind.
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07. Der Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr beträgt für Personenmitglieder EUR 15,- und
07. für Außerordentliche Personenmitglieder EUR 30,-. Dieser Mitgliedsbeitrag kann durch
07. Überweisung auf das ÖFT-Konto bei der BAWAG, BLZ 14000, Kto.Nr. 05410 671 320
07. bezahlt werden. Ebenfalls möglich ist es, dem ÖFT einen Abbuchungsauftrag für den
07. Mitgliedsbeitrag zu erteilen. Weiters möglich ist es, den Mitgliedsbeitrag gegen Erhalt
07. einer Bestätigung bar einzuzahlen.
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08. Die Dauer der Mitgliedschaft im ÖFT ist begrenzt bis soätestens zum 31.12.2010.
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09. Die ÖFT-Personenmitgliedschaft erlischt durch Ausschluss aus dem
10. ÖFT, aus dem Landesfachverband für Turnen oder aus dem Verein. Bei Ausschluss
10. besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen. Bestehende Ver-
10. pflichtungen zur Zahlung aushaftender Verbindlichkeiten bleiben noch aufrecht. Der
10. Ausschluss Außerordentlicher Mitglieder kann vom Vorstand des ÖFT ausgesprochen
10. werden.
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10. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des ÖFT zu wahren, zur Erreichung
12. seiner Ziele beizutragen und die Satzungen einzuhalten. Sie haben die vom Verbands-
12. tag fest gesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und den Beschlüssen der
12. Organe des ÖFT Folge zu leisten. Im Falle des Austrittes aus dem ÖFT sind die Mit-
12. gliedsbeiträge bis zum Ende des Austritts-Kalenderjahres zu bezahlen.
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11. Der ÖFT stellt für jedes Personenmitglied und für jedes Außerordentliche Mitglied,
14. sofern es sich um eine physische Person handelt, eine zur Identifikation ge-
14. eignete Ausweiskarte aus oder validiert eine solche entsprechend. Diese Ausweis-
14. karten enthalten jedenfalls den Namen und die persönliche Mitgliedsnummer, werden
14. über die Landesfachverbände für Turnen und/oder über die Mitgliedsvereine und/oder
14. direkt durch den ÖFT verteilt.
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12. Die Ausweiskarten der ÖFT-Mitglieder sind persönlich, nicht übertragbar und
15. dürfen ausschließlich vom Karteninhaber zur Dokumentation seiner Mitgliedschaft bzw.
15. zur Lukrierung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Vorteile benützt werden.
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13. Missbrauch oder missbräuchliche Verwendung führt zum Entzug der Ausweiskarte
16. durch den ÖFT, durch einen Landesfachverband für Turnen oder durch einen Verein,
16. kann in wiederholtem Fall zum Ausschluss aus dem ÖFT führen.
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14. Der Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung der Mitglieder-Ausweiskarten ist
17. umgehend via Briefpost, Fax oder Email an die ÖFT-Zentrale zu melden. In solchem
17. Fall wird vom ÖFT eine neue Mitglieder-Ausweisersatzkarte erstellt werden, für die
17. dem Mitglied die tatsächlich anfallenden Produktions-, Bearbeitungs- und Versand-
17. kosten in Rechnung gestellt werden.
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15. Der ÖFT räumt allen Personenmitgliedern und außerordentlichen Personenmitgliedern
18. Vorteile aus dem ÖFT-eigenen Angebotsspektrum ein (z.B. Preisermäßigung bei
18. Kurs- und Wettkampfteilnahmen sowie im ÖFT-Shop und beim Besuch kartenpflichtiger
18. Veranstaltungen, kostenlose Zusendung der Verbandszeitschrift, Email-Newsticker).
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16. Weiters lädt der ÖFT die ihm angeschlossenen Landesfachverbände für Turnen und
19. Vereine ein, ebenfalls Vorteile für ÖFT-Personenmitglieder zur Verfügung zu stel-
19. len. Darauf besteht aufgrund der Entscheidungsautonomie der Landesfachverbände
19. für Turnen und Vereine allerdings kein Rechtsanspruch.
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17. Darüber hinaus ist der ÖFT bemüht, allen Personenmitgliedern und Außerordentlichen
20. Personenmitgliedern Vorteile von externen Partnern und Sponsoren zur Verfügung
20. zu stellen. Die aktuellen Vorteile können auf der Website des ÖFT, in der Verbands-
20. zeitschrift oder telefonisch in der Verbandszentrale abgefragt werden.
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18.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus der Personenmitgliedschaft oder Außeror-
21.
dentlichen Personenmitgliedschaft ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jeder Streit-
21.
teil zwei Vertreter entsendet. Diese Vertreter wählen ein weiteres Mitglied als Vorsit-
21.
zenden. Falls bei der Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt wird, entscheidet
21.
darüber das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit nach bestem
21. Wissen und Gewissen. Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts kann einzig und
21. allein eine Berufung an den Verbandstag des ÖFT innerhalb von vier Wochen nach
21. zugestellter Entscheidung erfolgen.