Beschlossen während des Verbandstages am 20. September 2008 in Bad Hall Bei
allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form im Sinne des
Gleichbehandlungsgesetzes für beide Geschlechter.
§ 1. Name, Sitz, Gliederung und Zugehörigkeit des
ÖFT Der
Verband führt den Namen „Österreichischer Fachverband für Turnen“
(nachfolgend „ÖFT“ genannt).
§ 2.
Zweck des ÖFT Der Zweck des ÖFT ist die Förderung des Turnens in all seinen
Erscheinungsformen als vielseitiges Bewegungsangebot und als Wettkampfsport. Die Tätigkeit des ÖFT ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf
Gewinn gerichtet.
§ 3. Erreichung des Zweckes des ÖFT Der Erreichung des Zweckes des ÖFT dienen die Förderung und Wahrnehmung aller turnerischen Angelegenheiten durch: 3.1.
Durchführung von Österreichischen Staatsmeisterschaften, Österreichischen
§ 4.
Aufbringung der Mittel des ÖFT: Die
Aufbringung der Mittel des ÖFT kann erfolgen durch: 4.1.
die vom Verbandstag des ÖFT beschlossenen Mitgliedsbeiträge
§ 5.
Antidoping-Bestimmung: Der ÖFT, dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter verpflichten sich, die Anti-Dopingregelungen der Fédération Internationale de Gymnastique (FIG), der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA), des Österreichischen Olympischen Comités (ÖOC) und der World Anti Doping Agency (WADA) sowie die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 – insbesondere dessen § 18 – zu beachten und einzuhalten.
Über Verstöße gegen
Anti-Dopingregelungen im Bereich der disziplinären Verantwort-lichkeit des
ÖFT entscheidet im Auftrag des ÖFT die Unabhängige
Dopingkontrollein-richtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, sofern
der Verstoß in deren Zu-ständigkeitsbereich fällt. Für das Verfahren vor der
Unabhängigen Dopingkontrollein-richtung gelten die einschlägigen
Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 6. Mitglieder des ÖFT
6.1.
Ordentliche Mitglieder des ÖFT Ad
6.1. Ordentliche Mitglieder des ÖFT sind die Landesfachverbände für
Turnen. Sie
§ 7. Beginn und
Dauer der Mitgliedschaft im ÖFT Die
Mitgliedschaft der Mitgliedsvereine
beginnt mit ihrer Aufnahme durch einen als ordentliches Mitglied dem ÖFT
angeschlossenen Landesfachverband für Turnen.
§ 8. Beendigung der Mitgliedschaft im ÖFT
8.1.
Die Mitgliedschaft im ÖFT erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss.
8.2.
Bei Ordentlichen Mitgliedern kann der Austritt aus dem ÖFT nur
mittels einge-
8.3.
Die Mitgliedschaft erlischt bei Mitgliedsvereinen mit dem Ende ihrer Zugehörigkeit
8.4.
Die Mitgliedschaft erlischt bei Personenmitgliedern mit der Abgabe einer
schrift-
8.5.
Die Mitgliedschaft erlischt bei Mitgliedsvereinen und
Personenmitgliedern durch
8.6.
Der Ausschluss Außerordentlicher Mitglieder kann vom Vorstand des
ÖFT ausge-
§ 9. Rechte und Pflichten der Mitglieder des ÖFT
9.1.
Die Mitglieder des ÖFT haben das Recht der Teilnahme an den
Veranstaltungen
9.2.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des ÖFT zu
wahren, zur Errei-
9.3. Die
Mitglieder des ÖFT verpflichten sich, die Antidoping-Bestimmungen (§5) zu
9.4.
Die Landesfachverbände für Turnen haben alle jene Rechte, die
sich aus diesen
9.4.
Die
Landesfachverbände für Turnen haben ihrerseits die Verpflichtung:
9.4.1.
in analoger Form die Aufgaben des ÖFT für ihr Gebiet zu übernehmen. Den
9.5.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten gehören dem Verbandstag des ÖFT
auf
9.6.
Außerordentliche Mitglieder haben weder ein aktives noch ein passives
Stimm-
9.7.
Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen stimmberechtigten
Mitglieder dies
§ 10. Mitgliedsbeiträge
zum ÖFT
10.1.
Das Verbandsjahr des ÖFT beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember
je-
10.2.
Die Mitgliedsbeiträge zum ÖFT werden mit Gültigkeit für Landesfachverbände
für
10.3.
Der Mitgliedsbeitrag für Außerordentliche Mitglieder wird – soferne es
sich nicht
§ 11. Mitgliedsausweise
zum ÖFT Der
ÖFT stellt für jedes Personenmitglied und für jedes Außerordentliche
Mitglied, sofern es sich um eine physische Person handelt, jährlich eine
zur Identifikation geeignete Ausweiskarte aus oder validiert eine solche
entsprechend. Diese Ausweiskarten werden über die Landesfachverbände für
Turnen und/oder über die Mitgliedsvereine und/oder direkt durch den ÖFT
verteilt und dürfen nur gemäß den in der Geschäftsordnung des ÖFT
fest gelegten Richtlinien verwendet werden.
§ 12.
Organe des ÖFT Die Organe des ÖFT sind: Eine
vom Präsidium des ÖFT zu beschließende Geschäftsordnung
regelt die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den
Satzungen erläuterte Funktionen und Zeichnungsberechtigungen.
§ 13. Verbandstag des ÖFT 13.1.
Zusammensetzung: 13.2.
Einberufung: 13.3.
Dem Verbandstag
des ÖFT obliegen: 13.4.
Stimm- und Antragsrecht 13.5.
Beschlussfassung: 13.6.
Außerordentliche
Verbandstage
§ 14. Präsidium des ÖFT Das
Präsidium ist das zweithöchste Organ des ÖFT.
§ 15. Vertretung des ÖFT Der Präsident vertritt den ÖFT nach Außen und gegenüber dritten Personen. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen des ÖFT ein und führt bei diesen den Vorsitz. Im Verhinderungsfall des Präsidenten übernimmt ein vom Präsidenten beauftragter Vizepräsident diese Aufgaben. Ist der Präsident nicht in der Lage, die Beauftragung vorzunehmen, legt die Vertretungsaufgaben der Vorstand des ÖFT fest. Bei
Rechtsgeschäften, die eine Verbindlichkeit des ÖFT begründen, zeichnet der
Präsident (oder ein von diesem beauftragter Vizepräsident) mit dem
Finanzreferenten (oder dem von diesem beauftragten stellvertretendem
Finanzreferenten). In Fachfragen ist zusätzlich die Unterschrift des
betreffenden Bundesfachwartes notwendig.
§ 16. Vorstand des ÖFT Dem
Vorstand des ÖFT obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, im
Besonderen all jener Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
In seinen Entscheidungen ist der Vorstand dem Präsidium des ÖFT
verantwortlich. Der
Vorstand des ÖFT besteht aus folgenden vom Verbandstag gewählten und stimm-
§ 17. Rechnungsprüfer des ÖFT Der
Verbandstag wählt drei Rechnungsprüfer des ÖFT, die verschiedenen
Landesfach- Die
Rechnungsprüfer des ÖFT sind verpflichtet, den Rechnungsabschluss jährlich
bis spätestens vier Monate nach dessen Fertigstellung zu prüfen. Die
Rechnungsprüfer des ÖFT haben die Finanzgebarung des ÖFT in materieller
und formeller Hinsicht und die satzungsgerechte Verwendung der Mittel zu
prüfen und dem Vorstand und dem Präsidium des ÖFT darüber zu
berichten. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Rechnungsprüfer, dem
Verbandstag des ÖFT über die Gebarung der gesamten Funktionsperiode
einen Bericht abzugeben. Die
Rechnungsprüfer des ÖFT sind befugt, auch während des laufenden Geschäftsjahres
in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf
umfassende Information über alle Beschlüsse und Tätigkeiten des Präsidiums
und Vorstandes des ÖFT und erhalten deren Protokolle. Dabei darf jedoch
die Arbeit des ÖFT nicht behindert werden. Bei Bedarf können die
Rechnungsprüfer an den Organsitzungen des ÖFT mit beratender Stimme
teilnehmen oder können als beratendes Organ bei besonderen finanziellen
Verbandsvorhaben beigezogen werden.
§ 18. Verbandszentrale des ÖFT Die
Geschäfte sämtlicher Organe des ÖFT werden in der Verbandszentrale des
ÖFT gemäß der vom Präsidium und/oder Vorstand des ÖFT festgelegten
Geschäftsverteilung erledigt.
§ 19. Schiedsgericht des ÖFT Zur
Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des ÖFT ist ein Schiedsgericht
zu bilden, in das jeder Streitteil zwei Vertreter entsendet. Diese
Vertreter wählen ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden. Falls bei der
Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt wird, entscheidet darüber
das Los. Ein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung kann
eingerichtet werden. Das
Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und
Gewissen. Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts kann einzig und
allein eine Berufung an den Verbandstag des ÖFT innerhalb von vier Wochen
nach zugestellter Entscheidung erfolgen.
§ 20. Disziplinarkommission des ÖFT Die Disziplinarkommission des ÖFT wird vom Präsidenten des ÖFT bestellt und entscheidet entsprechend der Disziplinarordnung des ÖFT. Die
Disziplinarordnung des ÖFT hat unter anderem den Zweck, alle Maßnahmen für
ein reibungsloses Wettkampfgeschehen zu treffen und den Übertritt von
Wettkämpfern von einem Verein bzw. Landesfachverband für Turnen zu einem
anderen zu regeln.
§ 21. Auflösung des ÖFT Die
Auflösung des ÖFT kann nur auf einem für diesen Zweck einberufenen
Verbandstag des ÖFT beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der
stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und vier Fünftel davon für
die Auflösung stimmen. Dieser Verbandstag hat einen Liquidator zu berufen
und beschließt auch die Verwendung des Vermögens des ÖFT, das ausschließlich
für gemeinnützige turnerische Zwecke gemäß l
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