Die Satzungen
des Österreichischen
Fachverbandes für Turnen

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 Beschlossen während des Verbandstages am 20. September 2008 in Bad Hall
 
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes für beide Geschlechter.

  § 1. Name, Sitz, Gliederung und Zugehörigkeit des ÖFT

Der Verband führt den Namen „Österreichischer Fachverband für Turnen“ (nachfolgend „ÖFT“ genannt).

Der ÖFT erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich, besteht aus den Landesfachverbänden für Turnen und hat seinen Sitz mit einer Verbandszentrale in Wien.

Für jedes Bundesland kann nur ein Landesfachverband für Turnen Mitglied des ÖFT sein.

Der ÖFT gehört der „Fédération Internationale de Gymnastique“ (FIG), der „Union Européenne de Gymnastique“ (UEG), der „Österreichischen Bundes-Sportorganisation“ (BSO) und dem „Österreichischen Olympischen Comité“ (ÖOC) an.
.

  § 2. Zweck des ÖFT

Der Zweck des ÖFT ist die Förderung des Turnens in all seinen Erscheinungsformen als vielseitiges Bewegungsangebot und als Wettkampfsport.

Die Tätigkeit des ÖFT ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.
.

  § 3. Erreichung des Zweckes des ÖFT

Der Erreichung des Zweckes des ÖFT dienen die Förderung und Wahrnehmung aller turnerischen Angelegenheiten durch:

3.1. Durchführung von Österreichischen Staatsmeisterschaften, Österreichischen 
3.1. Meisterschaften, ÖFT-Meisterschaften, sowie sonstigen turnerischen Bewerben.
3.2. Nominierung und Entsendung von Teilnehmern zu internationalen Veranstaltungen 
3.1. im In- und Ausland (z.B. Weltmeisterschaften, Europameisterschaften).
3.3. Regelung der Länder-, Städte- und Vereinswettkämpfe mit den der FIG und UEG 
3.1. angehörigen Verbänden.
3.4. Abhaltung von Kursen, Lehrgängen, Vorträgen, Veranstaltungen und sonstigen 
3.4. geeigneten Bildungsmitteln.
3.5. Unterstützung der Arbeit der Landesfachverbände für Turnen und der diesen Lan-
3.4. desfachverbänden angeschlossenen Vereine unter Beachtung deren Autonomie.
3.6. Herausgabe österreichischer Wettkampfbestimmungen.
3.7. Förderung von Mitgliedern und Sportlern zur Erreichung und Durchführung 
3.4. sportlicher Ziele.
.

  § 4. Aufbringung der Mittel des ÖFT:

Die Aufbringung der Mittel des ÖFT kann erfolgen durch:

4.1. die vom Verbandstag des ÖFT beschlossenen Mitgliedsbeiträge .
4.2. Einnahmen aus Sponsoring und der Vergabe von Werberechten.
4.3. Einnahmen aus Mitteln der Öffentlichen Hand.
4.4. Erträgen aus Warenverkäufen.
4.5. Erträge aus sportlichen Veranstaltungen.
4.6. Einnahmen aus Bundessportförderungsmitteln.
4.7. Einnahmen aus Subventionen, Spenden, Vermächtnissen und sonstigen 
4.7. Zuwendungen.

 

  § 5. Antidoping-Bestimmung:

Der ÖFT, dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter verpflichten sich, die Anti-Dopingregelungen der Fédération Internationale de Gymnastique (FIG), der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA), des Österreichischen Olympischen Comités (ÖOC) und der World Anti Doping Agency (WADA) sowie die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 – insbesondere dessen § 18 – zu beachten und einzuhalten.

Über Verstöße gegen Anti-Dopingregelungen im Bereich der disziplinären Verantwort-lichkeit des ÖFT entscheidet im Auftrag des ÖFT die Unabhängige Dopingkontrollein-richtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, sofern der Verstoß in deren Zu-ständigkeitsbereich fällt. Für das Verfahren vor der Unabhängigen Dopingkontrollein-richtung gelten die einschlägigen Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 in der jeweils gültigen Fassung.
.

  § 6. Mitglieder des ÖFT

6.1. Ordentliche Mitglieder des ÖFT
6.2. Mitgliedsvereine des ÖFT
6.3. Personenmitglieder des ÖFT
6.4. Außerordentliche Mitglieder des ÖFT
6.5. Ehrenmitglieder des ÖFT

Ad 6.1. Ordentliche Mitglieder des ÖFT sind die Landesfachverbände für Turnen. Sie 
           bilden gemeinsam den ÖFT. Jeder Landesfachverband f. Turnen ist selbständig.
Ad 6.2. Mitgliedsvereine des ÖFT sind die den Landesfachverbänden für Turnen ange-
           schlossenen Vereine.
Ad 6.3. Personenmitglieder des ÖFT sind Mitglieder der den Landesfachverbänden für 
           Turnen angeschlossenen Vereine, soweit sie ihren Beitritt zum ÖFT erklärt 
           haben oder von ihrem Verein oder über den Landesfachverband für Turnen dem 
           ÖFT als Personenmitglied gemeldet wurden.
Ad 6.4. Außerordentliche Mitglieder des ÖFT können physische Personen, juristische 
           Personen oder Körperschaften öffentlichen Rechtes sein.
Ad 6.5. Ehrenmitglieder des ÖFT werden vom Verbandstag oder Präsidium des ÖFT
           ernannt.
.

  § 7. Beginn und Dauer der Mitgliedschaft im ÖFT

Die Mitgliedschaft der Mitgliedsvereine beginnt mit ihrer Aufnahme durch einen als ordentliches Mitglied dem ÖFT angeschlossenen Landesfachverband für Turnen.

Die Mitgliedschaft der Personenmitglieder beginnt gemäß § 5.3 mit der Abgabe der vom Verein bestätigten Beitrittserklärung zum ÖFT oder mit ihrer Meldung durch ihren Verein oder ihren Landesfachverband für Turnen an den ÖFT, sobald diese Meldung vom ÖFT bestätigt worden ist.

Die Mitgliedschaft der Außerordentlichen Mitglieder beginnt mit dem Aufnahme-
beschluss des Vorstandes des ÖFT. Handelt es sich bei diesen Außerordentlichen Mitgliedern um physische Personen, kann diese Mitgliedschaft von den Angestellten der Verbandszentrale sofort nach Vorliegen einer Beitrittserklärung vorläufig ausgestellt werden.

Die Dauer der Mitgliedschaft im ÖFT ist grundsätzlich nicht begrenzt. Ehrenmitglieder gehören dem ÖFT auf Lebenszeit an.
.

  § 8. Beendigung der Mitgliedschaft im ÖFT

8.1. Die Mitgliedschaft im ÖFT erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss.

8.2. Bei Ordentlichen Mitgliedern kann der Austritt aus dem ÖFT nur mittels einge-
8.2. schriebenen Briefes mit einer Frist von mindestens einem halben Jahr und Gültig-
8.2. keit zum nächsten Kalenderjahresende erklärt werden.
8.2.
Der Ausschluss aus dem ÖFT kann nur auf Grund der Disziplinarordnung des ÖFT 
8.2. über Beschluss eines Verbandstages mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen wer-
8.2. den. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbei-
8.2. trägen. Bestehende Verpflichtungen zur Zahlung aushaftender Verbindlichkeiten 
8.2. bleiben noch aufrecht. Ein Mitglied kann insbesondere bei beharrlichem Verstoß
8.2. gegen Anti-Doping-Verpflichtungen (§ 5) sowie im Falle der Weigerung der An-
8.2. passung seiner Statuten an die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes
8.2. ausgeschlossen werden (§ 18 Abs. 6 Anti-Doping-Bundesgesetz).

8.3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Mitgliedsvereinen mit dem Ende ihrer Zugehörigkeit
8.2. zu einem als Ordentliches Mitglied dem ÖFT angeschlossenen Landesfachverband 
8.2. für Turnen. Das Ende dieser Landesfachverbandszugehörigkeit des Vereins bewirkt 
8.2. gleichzeitig das Erlöschen der Mitgliedschaft seiner Personenmitglieder im ÖFT.

8.4. Die Mitgliedschaft erlischt bei Personenmitgliedern mit der Abgabe einer schrift-
8.2. lichen Abmeldung, die durch das Mitglied selbst oder über den Verein oder über
8.2. den Landesfachverband für Turnen beim ÖFT bis spätestens vier Wochen vor 
8.2. Ablauf des Verbandsjahres gem. § 9.1 zu erfolgen hat, oder mit dem satzungs-
8.2. gemäßen Ausscheiden aus einem dem ÖFT als Mitgliedsverein angeschlossenen 
8.2. Verein oder mit ihrem Tod.

8.5. Die Mitgliedschaft erlischt bei Mitgliedsvereinen und Personenmitgliedern durch 
8.2. Ausschluss aus dem Landesfachverband für Turnen bzw. Verein.

8.6. Der Ausschluss Außerordentlicher Mitglieder kann vom Vorstand des ÖFT ausge-
8.2. sprochen werden.
.

  § 9. Rechte und Pflichten der Mitglieder des ÖFT

9.1. Die Mitglieder des ÖFT haben das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen
9.1. des ÖFT und/oder der Landesfachverbände für Turnen. Sie haben das Recht, 
9.1. Einrichtungen des ÖFT in Anspruch zu nehmen.

9.2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des ÖFT zu wahren, zur Errei-
9.1. chung seiner Ziele beizutragen und die Satzungen einzuhalten. Sie haben die vom 
9.1. Verbandstag festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und den Be-
9.1. schlüssen der Organe des ÖFT Folge zu leisten. Im Falle des Austrittes aus dem 
9.1. ÖFT sind die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Austritts-Kalenderjahres zu be-
9.1. zahlen.

9.3. Die Mitglieder des ÖFT verpflichten sich, die Antidoping-Bestimmungen (§5) zu
9.3. beachten.

9.4. Die Landesfachverbände für Turnen haben alle jene Rechte, die sich aus diesen
9.4. Satzungen ergeben.
9.4.
Sie nehmen durch Delegierte am satzungsgemäß ausgeschriebenen Verbandstag 
9.4. des ÖFT teil, können das Wort ergreifen und Anträge stellen und wirken bei den
9.4. zu fassenden Beschlüssen und vorzunehmenden Wahlen durch Stimmabgabe mit.

9.4. Die Landesfachverbände für Turnen haben ihrerseits die Verpflichtung:

9.4.1. in analoger Form die Aufgaben des ÖFT für ihr Gebiet zu übernehmen. Den
9.4.1. Landesfachverbänden für Turnen obliegt die Durchführung der Landesmeister-
9.4.1. schaf
ten und sonstiger gemeinsamer Landesveranstaltungen, sowie die Auf-
9.4.1. nahme von Vereinen.
9.4.2. jede Änderung in der personellen Zusammensetzung ihrer Verbandsführung dem 
9.4.1. ÖFT innerhalb von sechs Wochen bekannt zu geben.
9.4.3. zu gewährleisten, dass ihre Satzungen mit den Satzungen des ÖFT nicht im 
9.4.1. Widerspruch stehen und auch die Satzungen der ihnen angeschlossenen Ver-
9.4.1. eine den in diesen Satzungen niedergelegten Grundsätzen und Zwecken ent-
9.4.1. sprechen.
9.4.4. dem ÖFT Änderungen in ihren Satzungen jeweils innerhalb von sechs Wochen 
9.4.1. anzuzeigen.

9.5. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten gehören dem Verbandstag des ÖFT auf 
9.5. Lebenszeit mit Sitz und Stimme an. Sie haben das aktive, nicht aber das passive 
9.5. Wahlrecht.

9.6. Außerordentliche Mitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Stimm- 
9.6. und/oder Wahlrecht.

9.7. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder dies 
9.7. unter Angabe von Gründen verlangt, haben das Präsidium oder der Vorstand bin-
9.7. nen vier Wochen eine Information über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des 
9.7. ÖFT diesen Mitgliedern zu geben.
.

  § 10. Mitgliedsbeiträge zum ÖFT

10.1. Das Verbandsjahr des ÖFT beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember je-
10.1. den Kalenderjahrs. Die Mitgliedsbeiträge zum ÖFT entsprechen dem Verbandsjahr.

10.2. Die Mitgliedsbeiträge zum ÖFT werden mit Gültigkeit für Landesfachverbände für 
10.2. Turnen, für Mitgliedsvereine, für deren dem ÖFT angeschlossene Personenmitglie-
10.2. der und für Außerordentliche Mitglieder – sofern es sich um physische Personen 
10.2. handelt – vom jeweiligen Verbandstag beschlossen.

10.3. Der Mitgliedsbeitrag für Außerordentliche Mitglieder wird – soferne es sich nicht
10.3. um physische Personen handelt – in jedem Einzelfall gesondert vom Vorstand des 
10.3. ÖFT fest gelegt.
.

  § 11. Mitgliedsausweise zum ÖFT

Der ÖFT stellt für jedes Personenmitglied und für jedes Außerordentliche Mitglied, sofern es sich um eine physische Person handelt, jährlich eine zur Identifikation geeignete Ausweiskarte aus oder validiert eine solche entsprechend. Diese Ausweiskarten werden über die Landesfachverbände für Turnen und/oder über die Mitgliedsvereine und/oder direkt durch den ÖFT verteilt und dürfen nur gemäß den in der Geschäftsordnung des ÖFT fest gelegten Richtlinien verwendet werden.
.

  § 12. Organe des ÖFT

Die Organe des ÖFT sind:
12.1. der Verbandstag des ÖFT.
12.2
. das Präsidium des ÖFT.
12.3. der Vorstand des ÖFT.
12.4. die Rechnungsprüfer des ÖFT.
12.5. das Schiedsgericht des ÖFT.
12.6. die Disziplinarkommission des ÖFT.

Eine vom Präsidium des ÖFT zu beschließende Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Satzungen erläuterte Funktionen und Zeichnungsberechtigungen.
.

  § 13. Verbandstag des ÖFT

13.1. Zusammensetzung:
13.1.
Der Verbandstag ist das oberste Organ des ÖFT. Er setzt sich aus den Präsi-
13.1. denten der Landesfachverbände für Turnen und den weiteren von den Landes-
13.1. fachverbänden für Turnen offiziell entsandten und namentlich angemeldeten 
13.1. Vertretern, den Vorstandsmitgliedern, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern
13.1. des ÖFT zusammen. Den Vorsitz des Verbandstages führt der Präsident des ÖFT 
13.1. oder bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten des ÖFT.

13.2. Einberufung:
13.1. Der Verbandstag des ÖFT wird alle drei Jahre an einem in Österreich gelegenen 
13.1.
Ort abgehalten. Er wird spätestens acht Wochen vorher vom Präsidenten oder
13.1.
bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten des ÖFT unter Angabe
13.1.
der Tagesordnung, des Zeitpunktes und Ortes einberufen.

13.3. Dem Verbandstag des ÖFT obliegen:
13.3.1.2 Genehmigung der Tagesordnung.
13.3.2.2 Genehmigung des Protokolles des letzten Verbandstages des ÖFT.
13.3.3.2 Entgegennahme der Berichte des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des 
13.3.3.2 Vorstandes des ÖFT.
13.3.4.2 Entgegennahme des Berichtes und Antrages der Rechnungsprüfer des ÖFT.
13.3.5.2 Entlastung des Vorstandes des ÖFT.
13.3.6.2 Wahl des Vorstandes des ÖFT.
13.3.7.2 Wahl der Rechnungsprüfer des ÖFT.
13.3.8.2 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
13.3.9.2 Behandlung fristgemäß eingebrachter Anträge.
13.3.10. Satzungsänderungen.
13.3.11. Ernennung von Ehrenmitgliedern des ÖFT.
13.3.12. Verleihung des Titels Ehrenpräsident über Antrag des Präsidiums des ÖFT.

13.4. Stimm- und Antragsrecht
13.4.1. Von den Teilnehmern des Verbandstages des ÖFT sind stimmberechtigt:
13.4.1.1. Die Präsidenten der Landesfachverbände für Turnen oder deren Bevollmäch-
13.4.1.1. tigte sowie die Delegierten der Landesfachverbände für Turnen mit der im 
13.4.1.1. Folgenden niedergelegten Stimmenanzahl. Sollten pro Landesfachverband
13.4.1.1. für Turnen weniger Delegierte als zuerkannte Stimmen anwesend sein, ver-
13.4.1.1. einigt der Präsident oder dessen Bevollmächtigter diese Stimmendifferenz
13.4.1.1. auf sich.
13.4.1.2. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes des ÖFT mit je einer Stimme, 
13.4.1.1. ausgenommen bei der Entlastung des Vorstandes. Dieses Stimmrecht ist 
13.4.1.1. persönlich auszuüben.
13.4.1.3. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des ÖFT mit je einer Stimme. Dieses 
13.4.1.1. Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
13.4.2. Jeder Landesfachverband für Turnen hat Anspruch auf einen Grunddelegier-
13.4.2.
ten in Person seines Präsidenten oder eines von ihm beauftragten Bevollmäch-
13.4.2.
tigten.
13.4.2.
Die Anzahl der zusätzlichen Vereinsmitgliedschafts-Delegierten pro Landes-
13.4.2.
fachverband für Turnen beträgt fünf Prozent (5%) der Anzahl der dem jewei-
13.4.2.
ligen Landesfachverband für Turnen angeschlossenen Mitgliedsvereine, wobei 
13.4.2.
diese Anzahl mindestens eins (1) beträgt und ansonsten nach dem kaufmänni-
13.4.2.
schen Prinzip gerundet wird.
13.4.2.
Die Anzahl der zusätzlichen Personenmitgliedschafts-Delegierten pro Landes-
13.4.2.
fachverband für Turnen beträgt zwei Prozent (2%) der Anzahl der dem jewei-
13.4.2.
ligen Landesfachverband für Turnen zugeordneten Personenmitglieder des
13.4.2.
ÖFT, wobei diese Anzahl mindestens eins (1) beträgt und ansonsten nach
13.4.2.
dem kaufmännischen Prinzip gerundet wird.
13.4.3. Mit Ausnahme von Wahlvorschlägen müssen alle Anträge schriftlich bis spä-
13.4.2. testens vier Wochen vor dem Verbandstag in der Verbandszentrale des ÖFT 
13.4.2. eingelangt sein. Später eingebrachten Anträgen kann der Verbandstag die 
13.4.2. Dringlichkeit zusprechen. Antragsberechtigt sind alle gemäß § 12.4.1. mit dem 
13.4.2. Stimmrecht ausgestatteten Personen.

13.5. Beschlussfassung:
13.5.1. Der Verbandstag des ÖFT ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller 
13.5.1. Stimmen beschlussfähig. Ist dies nicht der Fall, ist der Verbandstag nach Ab-
13.5.1. lauf von 30 Minuten nochmals zu eröffnen und dann ohne Rücksicht auf die 
13.5.1. Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
13.5.2. Der Verbandstag fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stim-
13.5.1. menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Eine Zwei-
13.5.1. drittelmehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen, Zuerkennung der 
13.5.1. Dringlichkeit eines Antrages und Ausschluss eines Ordentlichen Mitgliedes.
13.5.3. Grundsätzlich werden alle Anträge offen abgestimmt und alle Wahlen offen 
13.5.1. durchgeführt. Auf Antrag erfolgen die Abstimmungen und Wahlen geheim.

13.6. Außerordentliche Verbandstage
13.6.
sind vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsiden-
13.6.
ten des ÖFT unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, des Zeitpunktes und 
13.6.
Ortes einzuberufen aufgrund:
13.6.1. eines Beschlusses eines ordentlichen Verbandstages des ÖFT.
13.6.2. eines Antrages des Präsidiums des ÖFT.
13.6.3. eines Verlangens der Rechnungsprüfer des ÖFT.
13.6.4. eines schriftlichen begründeten Antrages von mindestens einem Zehntel der 
13.6.4. Mitglieder des ÖFT.
..

  § 14. Präsidium des ÖFT

Das Präsidium ist das zweithöchste Organ des ÖFT. Es besteht aus den Präsidenten der Landesfachverbände für Turnen und den vom Verbandstag gewählten Mitgliedern des Vorstandes. Leitende Angestellte der Verbandszentrale können auf Einladung bei den Sitzungen des Präsidiums des ÖFT anwesend sein.

Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident des ÖFT oder bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten des ÖFT.

Die Präsidenten der Landesfachverbände für Turnen haben im Präsidium des ÖFT je zwei Stimmen. Dieses Stimmrecht ist persönlich auszuüben, kann aber im Verhinderungsfall vom Präsidenten an einen Vertreter innerhalb des betreffenden Landesfachverbandes für Turnen delegiert werden.

Die gewählten Mitglieder des Vorstandes haben im Präsidium des ÖFT je eine Stimme, dieses Stimmrecht ist persönlich auszuüben und kann nicht delegiert werden.

Der Sportkoordinator und weitere teilnehmende Angestellte der Verbandszentrale sind nicht stimmberechtigt.

Jährlich muss mindestens eine Sitzung des Präsidiums des ÖFT einberufen werden. Diese Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Stimmen anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Dem Präsidium des ÖFT obliegt:
13.1. Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages
13.1. des Vorstandes des ÖFT.
13.2. Einsetzen des Wahlausschusses.
13.3. Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstandes und der Landesfach-
13.1. verbände für Turnen.
13.4. Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten des ÖFT unter Berück-
13.1. sichtigung der föderalistischen Interessen innerhalb des ÖFT.
.

  § 15. Vertretung des ÖFT

Der Präsident vertritt den ÖFT nach Außen und gegenüber dritten Personen. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen des ÖFT ein und führt bei diesen den Vorsitz. Im Verhinderungsfall des Präsidenten übernimmt ein vom Präsidenten beauftragter Vizepräsident diese Aufgaben. Ist der Präsident nicht in der Lage, die Beauftragung vorzunehmen, legt die Vertretungsaufgaben der Vorstand des ÖFT fest.

Bei Rechtsgeschäften, die eine Verbindlichkeit des ÖFT begründen, zeichnet der Präsident (oder ein von diesem beauftragter Vizepräsident) mit dem Finanzreferenten (oder dem von diesem beauftragten stellvertretendem Finanzreferenten). In Fachfragen ist zusätzlich die Unterschrift des betreffenden Bundesfachwartes notwendig.
.

  § 16. Vorstand des ÖFT

Dem Vorstand des ÖFT obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, im Besonderen all jener Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Entscheidungen ist der Vorstand dem Präsidium des ÖFT verantwortlich.

Der Vorstand des ÖFT besteht aus folgenden vom Verbandstag gewählten und stimm-
berechtigten Mitgliedern
:
l dem Präsidenten und bis zu vier Vizepräsidenten
l den Bundesfachwarten der vom Präsidium oder Verbandstag aufgenommenen Sparten
l dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
l dem Finanzreferenten und dessen Stellvertreter

Leitende Angestellte des ÖFT können zur Teilnahme an Vorstandsitzungen mit bera-tender Stimme eingeladen werden.

Experten mit beratender Stimme können zu den Sitzungen des Vorstandes des ÖFT zugezogen werden. Ebenso sind die Präsidenten der Landesfachverbände für Turnen berechtigt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

Die Ausübung einer Funktion im Vorstand ist mit der Stellung des Präsidenten eines Landesfachverbandes für Turnen unvereinbar.

Der Vorstand des ÖFT ist befugt, besoldete Angestellte aufzunehmen oder zu kündigen.

Der Vorstand des ÖFT muss innerhalb von fünf Monaten nach Jahresrechnungsabschluss eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht erstellen.

Der Vorstand des ÖFT ist vom Präsidenten nach Bedarf oder, wenn es von vier Mitgliedern schriftlich verlangt wird, mindestens jedoch sechs Mal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist bei Anwesenheit des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten, bei ordnungsgemäßer schriftlicher Einladung (spätestens vierzehn Tage vorher) ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand des ÖFT fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Präsident des ÖFT oder bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten des ÖFT.
.

  § 17. Rechnungsprüfer des ÖFT

Der Verbandstag wählt drei Rechnungsprüfer des ÖFT, die verschiedenen Landesfach-
verbänden für Turnen angehören müssen und weder im ÖFT noch in den Landesfach-
verbänden für Turnen dem jeweiligen Leitungsgremium angehören dürfen.

Die Rechnungsprüfer des ÖFT sind verpflichtet, den Rechnungsabschluss jährlich bis spätestens vier Monate nach dessen Fertigstellung zu prüfen.

Die Rechnungsprüfer des ÖFT haben die Finanzgebarung des ÖFT in materieller und formeller Hinsicht und die satzungsgerechte Verwendung der Mittel zu prüfen und dem Vorstand und dem Präsidium des ÖFT darüber zu berichten. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Rechnungsprüfer, dem Verbandstag des ÖFT über die Gebarung der gesamten Funktionsperiode einen Bericht abzugeben.

Die Rechnungsprüfer des ÖFT sind befugt, auch während des laufenden Geschäftsjahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf umfassende Information über alle Beschlüsse und Tätigkeiten des Präsidiums und Vorstandes des ÖFT und erhalten deren Protokolle. Dabei darf jedoch die Arbeit des ÖFT nicht behindert werden. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Organsitzungen des ÖFT mit beratender Stimme teilnehmen oder können als beratendes Organ bei besonderen finanziellen Verbandsvorhaben beigezogen werden.
.

  § 18. Verbandszentrale des ÖFT

Die Geschäfte sämtlicher Organe des ÖFT werden in der Verbandszentrale des ÖFT gemäß der vom Präsidium und/oder Vorstand des ÖFT festgelegten Geschäftsverteilung erledigt.
..

  § 19. Schiedsgericht des ÖFT

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des ÖFT ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jeder Streitteil zwei Vertreter entsendet. Diese Vertreter wählen ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden. Falls bei der Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt wird, entscheidet darüber das Los.

Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung kann eingerichtet werden.

Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts kann einzig und allein eine Berufung an den Verbandstag des ÖFT innerhalb von vier Wochen nach zugestellter Entscheidung erfolgen.
.

  § 20. Disziplinarkommission des ÖFT

Die Disziplinarkommission des ÖFT wird vom Präsidenten des ÖFT bestellt und entscheidet entsprechend der Disziplinarordnung des ÖFT.

Die Disziplinarordnung des ÖFT hat unter anderem den Zweck, alle Maßnahmen für ein reibungsloses Wettkampfgeschehen zu treffen und den Übertritt von Wettkämpfern von einem Verein bzw. Landesfachverband für Turnen zu einem anderen zu regeln.
.

  § 21. Auflösung des ÖFT

Die Auflösung des ÖFT kann nur auf einem für diesen Zweck einberufenen Verbandstag des ÖFT beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und vier Fünftel davon für die Auflösung stimmen. Dieser Verbandstag hat einen Liquidator zu berufen und beschließt auch die Verwendung des Vermögens des ÖFT, das ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke gemäß
§ 34 ff BAO zu verwenden ist. Dies gilt sinngemäß auch bei behördlicher Auflösung oder im Falle des Wegfalles des begünstigten Zweckes. Mitglieder des ÖFT dürfen aus der Auflösung des ÖFT keine Gewinnanteile oder Zuwendungen erhalten.

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[Frühere ÖFT-Satzungen: 2005-2008 | 2003-2005 | 2000-2003]


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